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Unsere Adresse

Bootssattlerei
WENDLING GmbH
Brunnenösch 4
D-88605 Sauldorf

Tel.: +49.7578.933711
Fax: +49.7578.933767
eMail: info@Bootssattlerei-wendling.de

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058949

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für alle Aufträge und Verträge gelten nachstehende Bedingungen:

1 Vertragsbedingungen

1.1 Für unsere Lieferungen und die uns erteilten Aufträge ist der Inhalt des von beiden Vertragspartnern unterzeichneten schriftlichen Auftrages maßgebend.
1.2 Telefonische oder mündliche Aufträge bedürfen der schriftlichen Auftragsbestätigung durch uns; für sie gilt entsprechend 1.1.
1.3 Unsere Angebote sind stets freibleibend.
1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner haben keine Geltung. Sie gewinnen im Vertrag nur Bedeutung, wenn sie unseren AGB nicht entgegenstehen und schriftlich ausdrücklich einbezogen sind.

2 Rechnungsstellung

2.1 Grundsätzlich ist 1/3 der Auftragssumme bei Vertragsunterzeichnung oder bei Zugang der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber als Vorausleistung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm übertragenen Arbeiten so lange aufzuschieben bis die Anzahlung eingegangen ist.
2.2 Die restliche Auftragssumme ist nach Rechnungsstellung durch den Auftraggeber unverzüglich fällig. Insoweit ist der Kunde vorleistungspflichtig. Der Auftraggeber teilt mit Rechnungsstellung die Versandbereitstellung der hergestellten Ware bzw. fertig gestellten Arbeit an.
2.3 Die Firma Wendling ist grundsätzlich berechtigt die Versendung der bestellten Ware per Nachnahme durchzuführen, dies insbesondere, wenn 14 Tage nach Rechnungsversendung Zahlung nicht eingetroffen ist.
2.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt im Falle des Rücktritts vom Vertrag des Verzuges durch den Kunden 20% der Auftragssumme als pauschalen Verzugsschaden und entgangenen Gewinn geltend zu machen. Die Forderung eines höheren Schadens ist dem konkreten Nachweis vorbehalten.
2.5 Der Auftragnehmer ist grundsätzlich berechtigt eine angemessene Preiserhöhung durchzuführen, wenn seit Abschluss des Vertrages 6 Monate verstrichen sind und der Auftrag noch nicht durchgeführt werden konnte; oder wenn sich zu diesem Zeitpunkt die für die Vertragserfüllung notwendigen Rohstoffe wesentlich verteuert haben; oder wenn zwischenzeitlich Lohnerhöhungen eingetreten sind. Dasselbe gilt dann, wenn die gesetzlichen Steuern oder Abgaben erhöht worden sind.
2.6 Der Vermerk „Ausfuhr“ auf dem Auftrag bedeutet Anerkennung und Vereinbarung der Montage, Ausfuhr und Bedingungen. Bei nicht ordnungsgemäßer Einfuhr und Rücksendung der Abfertigungspapiere, der ausgestellten T 2 usw. und sonstiger Zollunterlagen, haftet der Besteller voll für alle Nachforderungen, die mit der Sicherheitsleistung verbunden sind.

3 Lieferung und Leistung

3.1 Die Firma Wendling übernimmt grundsätzlich die Gewähr für die Einhaltung der Lieferfrist.
a) Bei höherer Gewalt, behördlichen Eingriffen in den Betrieb oder sonstigen Betriebsstörungen (z. B. Lieferverzug von Unterlieferanten) ist die Firma Wendling jedoch berechtigt innerhalb 4 Wochen nachzuliefern. Außerdem steht der Firma das Recht zu vom Vertrag zurückzutreten ohne dass dem Kunden ein Schadensersatzanspruch entsteht.
b) Der Kunde ist verpflichtet den aus dem Tourenplan ersichtlichen Termin wahrzunehmen und zu bestätigen.
c) Die Abwicklung am Liegeplatz wird vom Besteller getätigt oder von seinem Bevollmächtigten.
d) Wartezeiten, die an Bord wegen Verzögerung der Zollformalitäten bzw. Abnahmefreigabe entstehen, die über 3 Stunden liegen, werden vom Besteller getragen. Ebenso werden erforderliche Abdeck- oder Reinigungszeiten und sonstige Wartezeiten, die bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten bei unseren Monteuren entstehen, berechnet.
e) Frachten, Gebühren und sonstige Auslagen gehen zu Lasten des Bestellers, wenn nicht andere Vereinbarungen ausdrücklich getroffen wurden. Dies gilt ebenso für Zoll oder ausländische Wareneinfuhrsteuer und Abgaben in den jeweiligen Ländern. Dies sind Barauslagen, die dem Kunden jeweils dann in Rechnung gestellt werden.
3.2 Dem Auftraggeber steht in den oben genannten Fällen das Recht zum Rücktritt vom Vertrag nur dann zu, wenn er die Firma Wendling schriftlich zur Nachlieferung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens vier Wochen aufgefordert hat.
3.3 Der Lauf einer Lieferfrist wird durch das Ausbleiben der Vorleistung des Kunden gemäß 2.1. gehemmt. (Zahlungsmodus). Die Lieferfrist wird ebenfalls dadurch unterbrochen, dass der Kunde eine nach der Art des Vertrags notwendige Mitwirkungshandlung unterlässt, beispielsweise beim Aufmass nicht anwesend ist bzw. für das Herstellen einer Schablone das Maßnehmen nicht ermöglicht oder das Boot nicht zugänglich ist.
3.4 Soweit durch den Auftragnehmer außerhalb seines Betriebes Maße zu nehmen oder Schablonen zu fertigen sind, ebenso Montagen, geschieht dies nach vorheriger Anmeldung beim Kunden. Verursacht der Kunde durch sein Nichterscheinen oder die unterbleibende Bereitstellung des zu besichtigenden Objekts Wartezeiten, ist er verpflichtet dem Auftragnehmer Ersatz für die entstehende Warzezeit bzw. vergebliche Anfahrt zu leisten.
3.5 Fixgeschäfte müssen ausdrücklich als solche bezeichnet werden und bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung durch die Firma Wendling.
3.6 Der Montagepreis enthält in der Regel nur die Summe für die eigentliche Montagezeit an Bord ohne Nebenarbeiten, die nicht ausdrücklich vereinbart sind. Dies gilt insbesondere auf für Änderungen, Korrekturen sowie Regiearbeiten, wenn nach Originalschablone gearbeitet wurde und die Yacht einen anderen Stand oder Ausrüstung aufweist
3.7 Der späteste Abrechnungstermin ist an Bord nach erfolgter Montage. Ansonsten wird die Ware aus Sicherheitsgründen wieder von Bord genommen.
3.8 Wenn keine Anzahlung geleistet wurde, nach den AGB, und sonst keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden, ist der Gesamtbetrag vor Lieferung oder Montage zur Zahlung fällig. Wird diese Vereinbarung nicht eingehalten, sind wir berechtigt ohne Übernahme von Gewährleistung und Haftung evtl. Schadensersatzansprüche (Charter- und Urlaubsausfall, usw.) den montierten Artikel als Sicherungseinbehalt von Bord zu nehmen. Mit der Übergabe eines Schecks unmittelbar bei der Montage gilt der Auftrag als abgenommen. Es erübrigt sich dann eine gesonderte Abnahmebescheinigung.
3.9 Bei Selbstabfertigung oder Transport werden die Kosten, die sonst bei einer Spedition anfallen würden, berechnet.
3.10 Regiezeiten bei Montagen sind die Zeiten bei Ankunft im Hafen bis Abreise nach erfolgter Montage, pro Mann und pro Stunde mit € 44,- inkl. Fahrkostenanteil und Auslösungsspesen, sofern es sich um eine normale, organisierte Tour handelt. Extratouren werden extra berechnet, wenn diese wegen Nichteinhaltung unserer Bedingungen zur Erledigung des Auftrages erforderlich sind. Pro Kilometer werden € 50,- berechnet.
3.11 Bei Änderungen, weil sich bei der Montage herausstellt, dass am Boot Änderungen erfolgten, die nicht mitgeteilt oder voraussehbar waren und deshalb die Originalschablone nicht passt, erfolgt der Rückversand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch bei etwaigen Mängelrügen.
3.12 Der Besteller erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die gelieferten Waren fotografiert werden können und die Aufnahmen für Demonstration und Information zur Verfügung stehen. Jeder Artikel wird mit einem Firmenetikett versehen. Sollten die Etiketten abgetrennt oder nicht sichtbar gemacht werden, entfällt jeder Garantieanspruch.
3.13 Bei Kleinigkeiten und Bagatellen ist der Kunde verpflichtet diese selbst zu übernehmen, wobei die Kostenübernahme nach Rücksprache und Genehmigung durch uns erfolgt.
3.14 Bei Zurückbehalt von Beträgen wegen Mängelrügen gilt dies ebenfalls mit einem Betrag in vernünftiger Höhe der Behebungskosten, die dem Betrieb selbst anfallen würden und die ggf. erfragt und vereinbart werden müssen; die Höhe wird von der Firma Wendling bestimmt.
3.15 Bei Montagen am Boot ist nur die Montage der Sattlerartikel gemeint, nicht aber evtl. bauliche Veränderungen am Bootskörper, die sich in der Praxis zwar als nützlich oder notwendig erweisen, aber nicht Auftragsgegenstand sind, zum Beispiel Süllrand, Wasserabweiser oder ähnliches, Durchlässe an Reling oder Geräteträger, Schotdurchlässe, usw.

4 Versand

4.1 Der Versand bestellter Waren geschieht grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Käufers bzw. Auftraggebers. Die Firma Wendling ist stets berechtigt per Nachnahme zu versenden, wenn eine andere Versandart nicht ausdrücklich vorgesehen wurde.
4.2 Reklamationen und Mängelrügen sind unverzüglich nach Zugang der Lieferung der Firma Wendling innerhalb 2 Wochen schriftlich anzuzeigen.

5 Überlassung

5.1 Werden zum Zwecke der Anpassung oder Änderung der Firma Wendling Gegenstände überlassen, so entsteht kein eigenes Aufbewahrungsverhältnis. Die Firma Wendling haftet allerdings für eigenübliche Sorgfalt, schuldet für Beschädigungen dem Kunden nur im Falle grober Fahrlässigkeit Schadensersatz.

6 Eigentum der Ware

6.1 Alle Waren und Produkte der Firma Wendling werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Das Eigentum geht auf den Auftraggeber erst dann über, wenn dessen gesamte Verbindlichkeiten, einschließlich Saldo aus laufenden Rechnungen, bei der Firma Wendling eingegangen sind.
6.2 Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass ihm daraus Verbindlichkeiten entstehen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwarenwert.
6.3 Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab und zwar anteilig auch insoweit als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat. In letzterem Fall steht dem Verkäufer an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert seiner Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
6.4 Der Verkäufer verpflichtet sich die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigt.
6.5 Die Firma Wendling behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an allen aus Zeichnungen, Skizzen, Entwürfen, Schablonen und sonstigen Unterlagen die zur Durchführung eines Auftrages erstellt werden vor. Sie diesem dem Betrieb auf Aufforderung unverzüglich zurückzugeben. Verwendet der Kunde solche Unterlagen anderweitig ist er der Firma Wendling schadensersatzpflichtig. Dies gilt auch für Ersatzbezüge.

7 Gewährleistung

7.1 Die Gewährleistungspflicht beginnt mit der Übernahme der Ware durch den Kunden. Die Firma Wendling übernimmt grundsätzlich eine einjährige Gewährleistung. Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl des Auftragnehmers auf das Recht der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung. Verweigert der Kunde die Annahme einer Nachnahmelieferung beginnt die Gewährleistungspflicht ab Versanddatum.
7.2 Geringfügige Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung des Artikels, die die Firma Wendling aus fertigungstechnischen Gründen oder wegen einer notwendig erscheinenden Verbesserung bzw. Verwendung eines besseren Materials ohne Aufpreis durchführt, berechtigen nicht zu Mängelrügen.
7.3 Wird ein Vertrag nach Muster des Kunden geschlossen, so übernimmt die Firma Wendling die Gewährleistung für die Anfertigung nach Mustervorlage, nicht jedoch für die Passform am Boot.
7.4 Von der Garantiepflicht sind Verschleißteile (Knöpfe, Reißverschlüsse, u. ä.) ausgenommen, soweit sie nicht bereits bei Übergabe schadhaft waren.

8 Montage

8.1 Die Bestellung von Waren und Produkten bei der Firma Wendling umfasst grundsätzlich nicht deren Endmontage oder das Maßnehmen. Sämtliche Produkte werden so gefertigt und ausgeführt, dass die Endmontage bzw. ihr Einbau vom Kunden selbst vorgenommen werden kann, es sei denn die Montage wurde ausdrücklich gegen Berechnung vereinbart oder die Vermassung.
8.2 Der Kunde ist verpflichtet ungehinderten Zugang und Zutritt zum Boot zu ermöglichen. Er erhält von der Firma Wendling rechtzeitig den Tourenplan und Nachricht über den Montagetermin. Diesen hat der Kunde wahrzunehmen. Im Falle des Unterbleibens seiner Mitwirkungshandlung macht sich der Kunde ersatzpflichtig für die Firma Wendling entstehenden vergeblichen Aufwendungen.
8.3 Der Firma Wendling ist es gestattet durch ihre Mitarbeiter jederzeit zum Zwecke des Aufmasses, der Montage oder der Mängelbeseitigung ohne vorherige besondere Genehmigung oder Ankündigung das Boot des Kunden zu betreten.

9 Sonstiges

9.1 Ergänzungen des Vertrages bedürfen stets der Schriftform.
9.2 Erfüllungsort ist Sauldorf / Amtsgericht Sigmaringen.
9.3 Beide Parteien vereinbaren ausdrücklich die Geltung deutschen Rechts.
9.4 Als Gerichtsstand wird ausdrücklich der Sitz der Gesellschaft vereinbart.